Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert für das Verfahren beträgt Euro.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin aufgrund einer für die Monate Januar 2015 bis September 2015 erfolgten Abzweigung von Kindergeld (aus dem Anspruch der Mutter der Klägerin an die Klägerin) zusätzlich zu der erfolgten Auszahlung von 246,65 Euro weitere 59,35 Euro Kindergeld auszahlen muss.
Auf den Antrag der Mutter der Klägerin setzte die Familienkasse zunächst Kindergeld für die am 02. Juli 1995 geborene Klägerin fortlaufend fest.
Unter dem 15. Oktober 2013 beantragte die Klägerin, ihr das Kindergeld anteilig auszuzahlen, da ihre Mutter keinen Unterhalt leiste. Die hierzu angehörte Mutter der Klägerin erklärte unter dem 18. November 2013, dass sie keinen Unterhalt für ihre Tochter leiste.
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