FG München - Urteil vom 05.05.2022
15 K 194/20
Normen:
DSGVO Art. 15 Abs. 1;

Erfüllen des Auskunftsanspruchs eines Steuerpflichtigen durch Einsichtnahme in die verarbeiteten personenbezogenen Daten

FG München, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 15 K 194/20

DRsp Nr. 2022/10361

Erfüllen des Auskunftsanspruchs eines Steuerpflichtigen durch Einsichtnahme in die verarbeiteten personenbezogenen Daten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, welchen Umfang der Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat, sowie ob dieser erfüllt wurde.

1. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 07.11.2019 an das Landesamt für Steuern (BayLfSt, Landesamt, die beklagte Behörde, die Beklagte) "Akteneinsicht gem. § 15 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs. 2 DSGVO " und die Zurverfügungstellung der Information als Kopie. Er verlange auch die Zurverfügungstellung der möglicherweise vorhandenen Hand- und Nebenakten. Er verlange Auskunft, wie und durch welche Dienststelle die Akten bzw. Daten verarbeitet worden seien; in diesen Bereichen sei eine Farbkopie zu erstellen, damit Verarbeitungsvermerke der jeweils zuständigen Bearbeiter nach o.g. Grundlage unterschieden werden könnten; hierbei beziehe er sich auf Art. 30 DSGVO.