Die Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EnergieStG für Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG vom 30. Oktober 2018 wird bis zum Ergehen einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt.
II.Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I.
Die Antragstellerin (Ast) betreibt ein Mischwerk das Asphaltgemische herstellt.
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