FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.10.2019
6 V 1039/19 Z
Normen:
EnergieStG § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); VO (EWG) 3037/90 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b); RL 2003/96/EG Art. 5.;

Erfüllen des Tatbestands der Herstellung einer Ware aus Asphalt durch die Herstellung von Asphaltmischgut; Stattgabe des Antrags des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Heizstoffs Kohle

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 6 V 1039/19 Z

DRsp Nr. 2020/4600

Erfüllen des Tatbestands der Herstellung einer Ware aus Asphalt durch die Herstellung von Asphaltmischgut; Stattgabe des Antrags des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Heizstoffs Kohle

Die Herstellung von Asphaltmischgut kann den Tatbestand der Herstellung einer Ware aus Asphalt i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG erfüllen. Dem Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Heizstoffs Kohle war stattzugeben. Die endgültige Prüfung der Einordnung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Tenor

I.

Die Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EnergieStG für Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG vom 30. Oktober 2018 wird bis zum Ergehen einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EnergieStG § 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); VO (EWG) 3037/90 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b); RL 2003/96/EG Art. 5.;

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Ast) betreibt ein Mischwerk das Asphaltgemische herstellt.