LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2023
8 Sa 104/22
Normen:
BGB § 273; BGB § 421; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 128; EStG § 38 Abs. 2; SGB IV § 28g; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4; EFZG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 595/21

Erfüllung als rechtsvernichtende Einwendung im ProzessErfüllung eines BruttoentgeltanspruchsZurückweisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 104/22

DRsp Nr. 2023/8305

Erfüllung als rechtsvernichtende Einwendung im Prozess Erfüllung eines Bruttoentgeltanspruchs Zurückweisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel

1. Die Erfüllung ist als rechtsvernichtende Einwendung im Prozess von Amts wegen zu prüfen, wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Ob und das Wie der zur Erfüllung erbrachten Haupt- oder Nebenleistung nach allgemeinen Grundsätzen den Schuldner trifft. 2. Ein Bruttoentgeltanspruch wird erfüllt, wenn der Schuldner den sich daraus ergebenden Auszahlungsbetrag ("Nettoverdienst") an den Arbeitnehmer zahlt sowie die darauf anfallende Einkommensteuer, deren Schuldner der Arbeitnehmer ist, und den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die zuständigen Stellen abführt. 3. Nach § 67 Abs. 1 ArbGG bleiben Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Im ersten Rechtszug sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei ihre Verspätung genügend entschuldigt.

Tenor

1. 2. 3.