LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2019
L 16 R 649/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 240 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 234/15

Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ErwerbsminderungsrenteMindestens dreijährige PflichtbeitragszeitenSozialversicherungsrechtliche Risiken der freiwilligen Teilnahme an einem Arbeitskampf

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen L 16 R 649/18

DRsp Nr. 2019/7018

Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente Mindestens dreijährige Pflichtbeitragszeiten Sozialversicherungsrechtliche Risiken der freiwilligen Teilnahme an einem Arbeitskampf

1. Der Bezug von Streikgeld von einem an einem Streik - unter Wahrung der Arbeitnehmerrechte - aktiv Mitwirkenden führt dazu, dass etwaige Risiken der freiwilligen Teilnahme am Arbeitskampf, beispielsweise auch sozialversicherungsrechtlicher Art, derjenige trägt, der sich hieran aktiv beteiligt, nicht jedoch der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.2. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, das mit einer Streikteilnahme einhergehende sozialversicherungsrechtliche Risiko auf die Versichertengemeinschaft abzuwälzen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 240 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung (EM), und zwar insbesondere die Erfüllung der (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.