OLG Oldenburg - Beschluss vom 04.08.2009
1 W 34/09
Normen:
GmbHG § 19 Abs. 5 n.F.;
Fundstellen:
GmbHR 2009, 1334
ZInsO 2009, 1961
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 260/09

Erfüllung der Einlagepflicht bei vorweg getroffener Verwendungsabsprache

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 1 W 34/09

DRsp Nr. 2009/25064

Erfüllung der Einlagepflicht bei vorweg getroffener Verwendungsabsprache

1. Keine Befreiung von der Pflicht zur Einzahlung der Stammeinlage einer Komplementär-GmbH durch Zahlung auf ein Konto der KG bei bereits vorab getroffener Verwendungsabsprache zwischen den (mehreren) Gesellschaftern. 2. Der Tatbestand des unzulässigen 'Hin-und-Herzahlens' setzt nicht voraus, dass der einzelne Zahlungspflichtige die KG beherrscht (im Anschluss an BGH Urteil vom 10.12.2007 II ZR 180/06 = DStR 2008, 311).

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 15. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg vom 12.05.2009 geändert.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte ..., zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Oldenburg niedergelassenen Anwalts bewilligt.

Normenkette:

GmbHG § 19 Abs. 5 n.F.;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich begründet.