OLG Oldenburg - Urteil vom 17.07.2008
1 U 49/08
Normen:
GmbHG § 7 Abs. 2 Satz 1 ; GmbHG § 56a ; GmbHG § 57 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2008, 1270
OLGReport-Oldenburg 2008, 973
ZIP 2009, 424
ZInsO 2008, 1086
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 655/07

Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Einlagezahlung auf debitorisches Konto einer GmbH

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 1 U 49/08

DRsp Nr. 2008/18055

Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Einlagezahlung auf debitorisches Konto einer GmbH

»1. Bei einer Einlagezahlung auf ein Konto der GmbH, das in kurzen Zeitabständen schwankende Kontenstände aufweist und auf dem in kurzen Zeitabschnitten erhebliche Sollsalden und Guthabenbeträge wechseln, kann eine Erfüllung der Einlageverpflichtung angenommen werden, wenn zwar bei Eingang der Einlagezahlung das Konto im Soll geführt wurde, weil die Bank eine entsprechende Überziehung (ohne Kreditgewährung) geduldet hatte, kurze Zeit darauf jedoch ein die Einlagezahlung übersteigender Habensaldo vorhanden ist. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt des vorhandenen Guthabens ist die Einlagezahlung in das Vermögen der GmbH gelangt und kann der Geschäftsführer endgültig und frei über den Einlagebetrag verfügen. 2. Eine Erfüllung der Einlageverpflichtung kann unabhängig davon auch anzunehmen sein, wenn dem Geschäftsführer der zu zahlende Einlagebetrag dadurch zur freien Verfügung gestellt wird, dass der Gesellschafter auf Anweisung des Geschäftsführers auf ein von diesem bestimmtes (hier im Debet geführtes) Konto der Gesellschaft zahlt.«

Normenkette:

GmbHG § 7 Abs. 2 Satz 1 ; GmbHG § 56a ; GmbHG § 57 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F... GmbH den Beklagten auf Einlagezahlung in Anspruch.