FG Sachsen - Urteil vom 12.10.2006
4 K 1442/01
Normen:
FördG § 2 Nr. 2 § 4 Abs. 2 ; AO 1977 § 12 ; EStG § 15 Abs. 2 ; FördG § 2 Nr. 2 ; FördG § 4 Abs. 2 ; AO § 12 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 FördG bei abwickelnder Tätigkeit nach Kanzleiveräußerung

FG Sachsen, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 4 K 1442/01

DRsp Nr. 2008/1972

Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 FördG bei abwickelnder Tätigkeit nach Kanzleiveräußerung

1. Die für Praxiseinrichtungsgegenstände einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferpraxis nach § 4 Abs. 2 FörG gewinnmindernd berücksichtigte Sonderabschreibung ist rückgängig zu machen, wenn der Praxisinhaber nach Abschluss eines Praxisübertragungsvertrags - unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Praxis - keine eigene aktiv werbende Betriebsstätte mehr unterhält und der Dreijahreszeitraum des § 2 Nr. 2 FördG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. 2. Die Annahme einer - aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden - Betriebsstätte i.S.v. § 2 Nr. 2 FördG scheidet aus, wenn nach Abschluss eines Praxisübergabevertrags die Tätigkeit des bisherigen Praxisinhabers lediglich auf eine Abwicklung des bisherigen Praxisbetriebs sowie auf die reibungslose Überleitung der Mandate auf den Praxiserwerber gerichtet ist.

Normenkette:

FördG § 2 Nr. 2 § 4 Abs. 2 ; AO 1977 § 12 ; EStG § 15 Abs. 2 ; FördG § 2 Nr. 2 ; FördG § 4 Abs. 2 ; AO § 12 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand: