OLG Hamm - Urteil vom 11.02.2014
27 U 110/13
Normen:
GmbH § 19 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1/13

Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 27 U 110/13

DRsp Nr. 2014/5009

Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage

Nachforderung der Stammeinlage durch den Insolvenzverwalter Indizwirkung des Hin- und Herzahlens

Ein "Hin- und Herzahlen" des Einlagebetrags in einem geringen zeitlichen Abstand tilgt die Einlageschuld nicht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden hat (BGH in NJW 2006, 509).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juni 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GmbH § 19 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage als Insolvenzverwalter der Fa. C GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) gegen die Beklagte die Zahlung von 25.000 € geltend.