Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juni 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage als Insolvenzverwalter der Fa. C GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) gegen die Beklagte die Zahlung von 25.000 € geltend.
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