BSG - Beschluss vom 13.01.2020
B 5 R 256/19 B
Normen:
SGB VI § 51 Abs. 3a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 1604
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KN 597/17
SG Dresden, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KN 1921/14

Erfüllung der Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig VersicherteGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenHöchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen B 5 R 256/19 B

DRsp Nr. 2020/2318

Erfüllung der Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist – hier im Falle von Rechtsfragen zu den Voraussetzungen der Wartezeiterfüllung von 45 Jahren für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 51 Abs. 3a SGB VI und zur Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 51 Abs. 3a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt. Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 9.7.2019 einen solchen Anspruch des Klägers verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 5.7.2017 zurückgewiesen.