OLG Köln - Urteil vom 31.01.2017
III-1 RVs 253/16
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 209
StV 2018, 46
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 84 Ss 4/16

Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

OLG Köln, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen III-1 RVs 253/16

DRsp Nr. 2017/4821

Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Das Merkmal der „Unkenntnis“ ist in den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr.2 AO hineinzulesen. Dementsprechend scheidet eine vollendete Steuerhinterziehungdurch Unterlassen in den Fällen aus, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichenVeranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständenbereits Kenntnis haben.

Tenor

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten am 13. Oktober 2015 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn - als Wirtschaftsstrafkammer - das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.