OLG Brandenburg - Urteil vom 05.02.2009
5 U 94/08
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 180/07

Erfüllung von Forderungen eines Steuerberaters durch Verrechnung mit à-conto-Zahlungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 5 U 94/08

DRsp Nr. 2009/3926

Erfüllung von Forderungen eines Steuerberaters durch Verrechnung mit à-conto-Zahlungen

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. März 2008 - Az. 3 O 180/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 5.001,61 €

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin insgesamt Zahlung in Höhe von 5.001,61 € aus fünf verschiedenen Rechnungen für Leistungen, die sie als Steuerberater im Jahr 2003 für die Beklagten zu 1 und 2 erbracht haben will.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.