BFH - Urteil vom 05.04.2006
I R 43/05
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 240 Abs. 2, 1 § 242 Abs. 1 § 246 Abs. 1 § 249 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1488
BB 2006, 1623
BFH/NV 2006, 1557
BFHE 213, 332
BStBl II 2006, 593
DB 2006, 1405
DStR 2006, 1123
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 295/04

Erfüllungsrückstand bei zeitweiser Freistellung von Mietzahlungen

BFH, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen I R 43/05

DRsp Nr. 2006/18909

Erfüllungsrückstand bei zeitweiser Freistellung von Mietzahlungen

»Eine (im schwebenden Geschäft zu passivierende) Verbindlichkeit aus Erfüllungsrückstand setzt voraus, dass die ausstehende Gegenleistung die erbrachte Vorleistung "abgelten" soll und ihr damit synallagmatisch zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar ist.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 240 Abs. 2, 1 § 242 Abs. 1 § 246 Abs. 1 § 249 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Voraussetzungen für die Passivierung einer (ungewissen) Verbindlichkeit vorliegen, nachdem die Mieterin bei einem auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag für die ersten 11 Monate keinen Mietzins zu entrichten hatte.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH, der X-GmbH (GmbH). Diese hat am 3. April 1997 als Mieterin einen Mietvertrag über Büro- und Hallenflächen mit Außenanlagen und zehn außen liegenden Parkplätzen abgeschlossen. Der Mietvertrag enthält sinngemäß u.a. die folgenden Bestimmungen: