AG Frankfurt/Main, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 72 AR 692/14
Ergänzung einer unvollständigen Anmeldung zum Handelsregister als Gegenstand einer ZwischenverfügungVornahme einer elektronisch einzureichenden Anmeldung durch einen PatentanwaltAnforderungen an die Sachaufklärung durch das Registergericht bei Anmeldung der Zweigniederlassung einer englischen private company limited by share
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 20 W 229/17
DRsp Nr. 2017/12330
Ergänzung einer unvollständigen Anmeldung zum Handelsregister als Gegenstand einer ZwischenverfügungVornahme einer elektronisch einzureichenden Anmeldung durch einen PatentanwaltAnforderungen an die Sachaufklärung durch das Registergericht bei Anmeldung der Zweigniederlassung einer englischen private company limited by share
1. Gegenstand einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4FamFG kann auch die Ergänzung einer unvollständigen Anmeldung sein (Präzisierung der Rechtsprechung des Senats aus 20 W 411/12).2. Die nach § 12 Abs. 1 und 2HGB elektronisch einzureichende Anmeldung kann nicht durch einen Patenanwalt unter Nutzung dessen qualifizierter Signatur erfolgen, da dieser nicht zur Fertigung einer elektronisch beglaubigten Abschrift befugt ist.3. Bei der Anmeldung der Zweigniederlassung einer unter Geltung des Companies Act 2006 gegründeten englischen private company limited by share, die keine von den model articles nach englischem Recht abweichende articles of association beschlossen hat, für die also von Gesetzes wegen die model articles gelten, kann das Registergericht nicht die Vorlage des englischen Textes dieser model articles verlangen und damit auch keine entsprechende Übersetzung.4. Das Registergericht kann aber die Vorlage einer beglaubigten Abschrift nebst Übersetzung in die deutsche Sprache des memorandum of association dieser Limited verlangen.
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