I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1979 Eigentümer eines Grundstücks mit einem Wohnhaus, welches vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 2. August 1979 auf den 1. Januar 1980 als "Zweifamilienhaus" bewertet wurde.
Nach einer Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, bei dem Gebäude der Kläger handele es sich um ein Einfamilienhaus. Es stellte deshalb durch Änderungsbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 30. Juli 1986 die Grundstücksart "wie bisher Einfamilienhaus" fest. Dieser Bescheid enthält folgenden Hinweis:
"Wegen Eintritts der Verjährung sind die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen für die Grundsteuer erst ab 1. Januar 1982 wirksam."
Mit ihrem Einspruch machten die Kläger u.a. geltend, dem Bescheid fehle der insoweit vorgeschriebene Hinweis gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977.
Daraufhin erließ das FA noch im Einspruchsverfahren einen auf § 179 Abs. 3 AO 1977 gestützten Ergänzungsbescheid vom 19. Dezember 1986 mit folgendem Inhalt:
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