OLG Braunschweig - Beschluss vom 18.03.2020
3 W 4/20, 3 W 5/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 09.03.2018

Ergänzung eines HandelsregistereintragsHinweis auf eine deutsche Zweigniederlassung einer niederländischen KomplementärinRegisternummer einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung einer Komplementärin

OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.03.2020 - Aktenzeichen 3 W 4/20, 3 W 5/20

DRsp Nr. 2020/9963

Ergänzung eines Handelsregistereintrags Hinweis auf eine deutsche Zweigniederlassung einer niederländischen Komplementärin Registernummer einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung einer Komplementärin

1. Weder aus dem Handelsregisterrecht noch aus dem Transparenzregisterrecht ergibt sich, dass in das Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft statt oder neben der Registernummer ihrer (hier: niederländischen) Komplementärin nur oder auch die Registernummer einer rechtlich unselbständigen (hier: deutschen) Zweigniederlassung der Komplementärin einzutragen ist. 2. Soweit sich die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten i.S.d. § 19 Abs. 1 GwG nicht aus dem Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft ergeben, sind sie jedenfalls nicht dort zu ergänzen; sie sind allenfalls - was hier nicht zu entscheiden war - gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG a.E. an das Transparenzregister zu melden.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. vom 6. April 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig - Registergericht - vom 9. März 2018 - HRA ... - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2. vom 6. April 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig - Registergericht - vom 9. März 2018 - HRA ... - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.