BFH - Beschluss vom 10.06.2015
I R 66/09
Normen:
EStG § 50d Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1415/09

Ergänzung eines konkreten Normenkontrollantrags betreffend die Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 8 S. 1 EStG 2002

BFH, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen I R 66/09

DRsp Nr. 2015/13140

Ergänzung eines konkreten Normenkontrollantrags betreffend die Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 8 S. 1 EStG 2002

NV: Bei § 50d Abs. 8 EStG 2002 i.d.F. des StÄndG 2003 handelt es sich nicht um einen Tatbestand zur Abwehr von Abkommensmissbräuchen. Es geht vielmehr allein darum, eine vom Gesetzgeber als leistungsfähigkeitsungerecht eingeschätzte doppelte Nichtbesteuerung --die sog. Keinmalbesteuerung-- jedenfalls für den Fall zu verhindern, dass der andere Vertragsstaat auf das ihm zugewiesene (Quellen)Besteuerungsrecht an Arbeitslöhnen nachweislich nicht verzichtet hat. Die Situation unterscheidet sich infolgedessen von jener, welche dem zu § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG vom 21. Dezember 1993 ergangenen Senatsurteil vom 20. März 2001 I R 38/00 (BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819) zugrunde gelegen hat.

§ 50d Abs. 1a EStG 1990 n.F. schließt ebenso wie die Nachfolgeregelungen des § 50d Abs. 3 den in § Abs. umschriebenen Anspruch einer ausländischen Gesellschaft auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung nach § oder nach einem Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung aus, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründen fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.