Die Minderung der Vollstreckungsbeschränkung nach § 278 Abs. 2AO darf mittels selbstständigen VA geltend gemacht werden.Zu Sinn und Zweck der Aufteilung der Steuerschuld gemäß § 268ff. AO.§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO beinhaltet einen Sonderfall der „Anfechtung” einer Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten.Die Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen für den Erwerb eines gemeinsamen Familienheims sind keine objektiv unentgeltlichen Zuwendungen an den haushaltsführenden Ehegatten.Die Vollstreckungsbeschränkung wird nicht zu Lasten eines haushaltsführenden Ehegatten durchbrochen, wenn beide Ehegatten ein selbstbewohntes EFH je zur Hälfte erwerben, solange der eine Ehegatte die Einkünfte erzielt, während der andere Ehepartner den Haushalt führt und aus den Einkünften des erwerbstätigen Ehepartners Zins und Tilgung eines gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehens zur Finanzierung des selbst genutzten EFH gezahlt werden.