FG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2003
15 K 7704/00 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; EStG § 6 Abs.1 Nr. 7 ; EStG § 7 Abs.1 Satz 3 ; HGB § 246 Abs.1 ; HGB § 255 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1141

Ergänzungsbilanz; Auftragsbestand; Rahmenvertrag; Bilanzierungsfähigkeit; Geschäftswert; Abschreibungszeitraum; Gewinnerwartung; Firmenwert - Auftragsbestand einer KG in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten kein immatrielles Einzelwirtschaftsgut, sondern Teil des Geschäftswertes

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 15 K 7704/00 F

DRsp Nr. 2003/10340

Ergänzungsbilanz; Auftragsbestand; Rahmenvertrag; Bilanzierungsfähigkeit; Geschäftswert; Abschreibungszeitraum; Gewinnerwartung; Firmenwert - Auftragsbestand einer KG in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten kein immatrielles Einzelwirtschaftsgut, sondern Teil des Geschäftswertes

Bei dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils sind die Gewinnerwartungen aus Rahmenverträgen über Aufträge unbestimmten Volumens als Teil des Geschäftswerts in der Ergänzungsbilanz zu aktivieren und abzuschreiben, da diese anders als ein verbindlicher Auftragsbestand kein selbständig bewertungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut darstellen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; EStG § 6 Abs.1 Nr. 7 ; EStG § 7 Abs.1 Satz 3 ; HGB § 246 Abs.1 ; HGB § 255 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Behandlung des Auftragsbestandes einer Kommanditgesellschaft als Firmenwert statt als immaterielles Einzelwirtschaftsgut in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten.