BFH - Beschluß vom 01.09.2000
VI B 63/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 310

Ergänzungsstudium als Berufsausbildung

BFH, Beschluß vom 01.09.2000 - Aktenzeichen VI B 63/00

DRsp Nr. 2000/10367

Ergänzungsstudium als Berufsausbildung

Das Problem, ob ein Ergänzungsstudium zur Berufsausbildung i.S.d. Kindergeldrechts gehört, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die 1970 geborene Tochter (T) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hatte Ende 1994 das Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem ersten Staatsexamen erfolgreich beendet. Da T wegen der großen Bewerberzahl erst ab Mai 1996 in den Referendardienst eingestellt werden konnte, nahm sie ab dem Sommersemester 1995 ein Ergänzungsstudium auf. Die Exmatrikulation erfolgte zum 31. März 1996. Der Brutto-Arbeitslohn der T im Streitjahr 1996 betrug insgesamt 29 893 DM (12 694 DM für die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte in den Monaten Januar bis April 1996 und 17 199 DM für die Referendartätigkeit in den Monaten Mai bis Dezember 1996).

Das Finanzgericht (FG) wies die auf Zahlung von Kindergeld für 1996 gerichtete Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 385 veröffentlichten Gründen ab.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist unbegründet; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.