1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der B-GmbH für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004. Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 24.06.1991 in S 1 gegründete und ursprünglich im Handelsregister des Amtsgerichts A 1 unter HRB eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung und der Vertrieb alkoholfreier und alkoholhaltiger Getränke, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Mineralwasser der Marke M 1 ist. Nach zwischenzeitlicher Sitzverlegung nach S 2 und Firmierung unter 'X-GmbH' ab 2003 (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts A 2 unter HRB) firmiert die Klägerin seit 2006 wieder unter ihrem Gründungsnamen und ist - nach erneuter Sitzverlegung nach S 3 - im Handelsregister des Amtsgerichts A 3 unter HRB eingetragen. Das Geschäftsjahr der Klägerin entsprach in den Streitjahren dem Kalenderjahr.
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