BGH - Beschluss vom 07.06.2018
V ZB 67/17
Normen:
ZVG § 72 Abs. 1; ZVG § 72 Abs. 3; ZVG § 73 Abs. 2 S. 1; ZVG § 77 Abs. 1; ZVG § 77 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2018, 578
MDR 2018, 1340
NJW-RR 2018, 1336
WM 2018, 1898
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 95 K 64/06
LG Frankfurt/Main, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 09 T 347/16

Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins durch Fehlen eines Gebots oder Zurückweisung aller abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch

BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen V ZB 67/17

DRsp Nr. 2018/13620

Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins durch Fehlen eines Gebots oder Zurückweisung aller abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch

Eine Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeben wurde oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch zurückgewiesen worden sind (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360 Rn. 15).

Tenor

Dem Schuldner wird mit Wirkung vom 16. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 815.000 € für die Gerichtskosten und für die anwaltliche Vertretung des Schuldners sowie 613.550,25 € für die anwaltliche Vertretung der Gläubigerin.

Normenkette:

ZVG § 72 Abs. 1; ZVG § 72 Abs. 3; ZVG § 73 Abs. 2 S. 1; ZVG § 77 Abs. 1; ZVG § 77 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.