Dem Schuldner wird mit Wirkung vom 16. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 815.000 € für die Gerichtskosten und für die anwaltliche Vertretung des Schuldners sowie 613.550,25 € für die anwaltliche Vertretung der Gläubigerin.
I.
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