FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 16.04.2002
2 K 2197/00
Normen:
DMBilG § 36 Abs. 4 S. 1 ; DMBilG § 36 Abs. 3 S. 3 ; DMBilG § 36 Abs. 3 S. 4 ; DMBilG § 36 Abs. 1 ; DMBilG § 36 Abs. 2 ; DMBilG § 50 Abs. 3 S. 1 ; KStG (1991) § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 5 ; EStG § 5 Abs. 1 ;

Ergebniswirksamkeit des Erlasses einer Zinsforderung der Treuhandanstalt gegen eine Tochter-GmbH aus einer Ausgleichsforderung nach § 36 DMBilG; Körperschaftsteuer 1992 und Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG und vortragsfähige Verluste für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 31.12. 1992 bis 1994

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 2197/00

DRsp Nr. 2003/10439

Ergebniswirksamkeit des Erlasses einer Zinsforderung der Treuhandanstalt gegen eine Tochter-GmbH aus einer Ausgleichsforderung nach § 36 DMBilG; Körperschaftsteuer 1992 und Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG und vortragsfähige Verluste für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 31.12. 1992 bis 1994

Erließ die Treuhandanstalt beim Verkauf einer 100%igen Tochter-GmbH im Jahr 1992 dieser eine Forderung aus einer Ausgleichsverbindlichkeit zuzüglich der darauf angefallenen Zinsen, so war der Verzicht bezüglich der Hauptforderung als Maßnahme zur nachträglichen Kapitalausstattung zu werten, die nach § 36 DMBilG werterhellend erfolgsneutral in der DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 und in allen Folgebilanzen zu erfassen war. Da die Hauptverbindlichkeit der GmbH gegenüber der Treuhandanstalt somit bereits als zum 1.7.1990 erloschen zu betrachten ist, ist die ergebniswirksam eingebuchte Zinsverbindlichkeit zum Zeitpunkt des Erlasses wieder gewinnerhöhend auszubuchen.

Normenkette:

DMBilG § 36 Abs. 4 S. 1 ; DMBilG § 36 Abs. 3 S. 3 ; DMBilG § 36 Abs. 3 S. 4 ; DMBilG § 36 Abs. 1 ; DMBilG § 36 Abs. 2 ; DMBilG § 50 Abs. 3 S. 1 ; KStG (1991) § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 5 ; EStG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Verzinsung einer von der Treuhandanstalt erlassenen Ausgleichsverbindlichkeit aufwandswirksam zu berücksichtigen ist.