Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Der Kl. erzielte nach Veräußerung wesentlicher Teile des Anlagevermögens der aufgelösten Maschinenfabrik Gebr. B GmbH auf Grund Tz. 16 des Kaufvertrages vom 04.11.1994 für eine beratende Tätigkeit Einnahmen i. H. v. 275.000,00 DM. Als Miteigentümer des Betriebsgrundstückes "F-Breede" erzielte der Kl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 104.007,00 DM. Aus der Vermietung des Hauses in S, "Am Lbach" erzielte der Kl. einen Verlust i. H. v. 7.129,00 DM und aus der im Mai 1995 erworbenen Eigentumswohnung in B "Kstraße" einen Verlust i. H. v. 12.445,00 DM.
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