FG Münster - Urteil vom 10.06.2002
6 K 2529/99 E
Normen:
AO 1977 § 8 ; DBA Spanien Art. 4 Abs. 2 ; DBA Spanien Art. 21 ; EStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 94

Erhalt der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht durch einen noch genutzten inländischen Wohnsitz

FG Münster, Urteil vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 2529/99 E

DRsp Nr. 2004/5280

Erhalt der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht durch einen noch genutzten inländischen Wohnsitz

1. Eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Ausland führt dann nicht zur beschränkten deutschen Steuerpflicht, wenn ein inländischer Wohnsitz nach wie vor beibehalten wird. 2. Bei einer vom Steuerpflichtigen behaupteten Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Spanien anstelle von Deutschland ist es ein wichtiges Indiz, dass diese durch einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid der spanischen Finanzbehörden nachgewiesen werden kann.

Normenkette:

AO 1977 § 8 ; DBA Spanien Art. 4 Abs. 2 ; DBA Spanien Art. 21 ; EStG § 1 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Der Kl. erzielte nach Veräußerung wesentlicher Teile des Anlagevermögens der aufgelösten Maschinenfabrik Gebr. B GmbH auf Grund Tz. 16 des Kaufvertrages vom 04.11.1994 für eine beratende Tätigkeit Einnahmen i. H. v. 275.000,00 DM. Als Miteigentümer des Betriebsgrundstückes "F-Breede" erzielte der Kl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 104.007,00 DM. Aus der Vermietung des Hauses in S, "Am Lbach" erzielte der Kl. einen Verlust i. H. v. 7.129,00 DM und aus der im Mai 1995 erworbenen Eigentumswohnung in B "Kstraße" einen Verlust i. H. v. 12.445,00 DM.