Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.150.644,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Zuwendungen.
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