FG Niedersachsen - Urteil vom 17.08.2006
14 K 210/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 742
EFG 2007, 1006

Erhaltungsaufwendungen; Herstellungskosten; Fassade; Nutzungs- und Funktionszusammenhang - Aufwendungen für eine Fassadenbekleidung bei unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen eines Gebäudes

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 14 K 210/02

DRsp Nr. 2007/7420

Erhaltungsaufwendungen; Herstellungskosten; Fassade; Nutzungs- und Funktionszusammenhang - Aufwendungen für eine Fassadenbekleidung bei unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen eines Gebäudes

1. Alle laufenden Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung eines Gebäudes, die durch seine gewöhnliche Nutzung veranlasst sind, seine Wesensart nicht ändern und regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren, sind Erhaltungsaufwendungen. 2. Dazu zählen vor allem Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen, die dazu dienen, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Wird lediglich eine übliche Modernisierung erreicht, steht eine gewisse Wertverbesserung der Annahme von Erhaltungsaufwand nicht entgegen. 3. Zum Begriff der Herstellungskosten nach § 255 HGB. 4. Ein Zweifamilienhaus wird durch das Anbringen einer Fassadenbekleidung weder wesentlich in seiner Substanz vermehrt noch in seinem Wesen nachhaltig verändert oder über seinen bisherigen Zustand - von üblicher Modernisierung abgesehen - verbessert. 5. Wird die Fassadenbekleidung an ein Zweifamilienhaus lediglich angebracht, um den Wärmeschutz der Hauswand zu verstärken und einer Schimmelbildung in der Obergeschosswohnung vorzubeugen, sind Erhaltungsaufwendungen gegeben.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;