I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, bewohnen eine Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus. Die andere Wohnung ist vermietet. Im Jahre 1996 ließen die Kläger am Balkon der selbstgenutzten Wohnung Reparaturmaßnahmen durchführen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 25 000 DM überwiesen sie im Januar des Streitjahres (1997). Die Kläger, die bis einschließlich 1996 die Einkünfte aus der selbstgenutzten Wohnung durch Einnahme-Überschussrechung ermittelt hatten, beantragten zum 1. Januar des Streitjahres den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung.
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