BFH - Urteil vom 13.02.2003
IV R 12/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 § 11 Abs. 2 S. 1 § 52 Abs. 15 S. 2 (a.F., EStG 1987 bis 1998) ;
Fundstellen:
BB 2003, 1110
BFH/NV 2003, 848
BFHE 201, 491
DB 2003, 1095
DStRE 2003, 709
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 453/00

Erhaltungsaufwendungen/Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

BFH, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen IV R 12/01

DRsp Nr. 2003/7276

Erhaltungsaufwendungen/Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

»Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Landwirt noch vor dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an der selbst genutzten Wohnung oder einer Altenteilerwohnung durchführt, auch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung erfolgt ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 § 11 Abs. 2 S. 1 § 52 Abs. 15 S. 2 (a.F., EStG 1987 bis 1998) ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr (1998) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie unterhalten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn sie für das Normal-Wirtschaftsjahr seit Beginn des Wirtschaftsjahrs 1998/99 nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln. Den Mietwert der eigengenutzten Wohnung erfassten die Kläger bis zum 31. Dezember 1998 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Im November und Dezember 1998 erneuerten die Kläger in dieser Wohnung die Heizungsanlage mit einem Kostenaufwand von 32 019 DM. Die Rechnung vom 22. Dezember 1998 überwiesen die Kläger am 5. Januar 1999 und buchten die Ausgabe bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1998/99 als Betriebsausgabe.