FG Münster - Urteil vom 12.01.2023
8 K 169/21 F
Normen:
GrEStG § 6a S. 1 und S. 3-4;

Erheben der Grunderwerbsteuer für eine Verschmelzung (hier: Eigentumsübergang an den Grundstücken)

FG Münster, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 8 K 169/21 F

DRsp Nr. 2023/2460

Erheben der Grunderwerbsteuer für eine Verschmelzung (hier: Eigentumsübergang an den Grundstücken)

Tenor

Der Feststellungsbescheid vom 05.09.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.12.2020 wird dahingehend geändert, dass festgestellt wird, dass für den Eigentumsübergang an den in der Anlage aufgeführten Grundstücken gemäß § 6a GrEStG keine Grunderwerbsteuer erhoben wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 6a S. 1 und S. 3-4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für eine Verschmelzung die Grunderwerbsteuer nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nicht erhoben wird.