FG Münster - Urteil vom 20.02.2020
8 K 32/19 E,P,L
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 und S. 3; EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1697
DStRE 2020, 972
DStZ 2020, 257
NZA 2020, 1302

Erheben der Lohnsteuer auf Zuwendungen an angestellte Führungskräfte aus Anlass einer Jahresabschlussfeier mit einem Pauschsteuersatz von 25 %

FG Münster, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 8 K 32/19 E,P,L

DRsp Nr. 2020/4220

Erheben der Lohnsteuer auf Zuwendungen an angestellte Führungskräfte aus Anlass einer Jahresabschlussfeier mit einem Pauschsteuersatz von 25 %

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 und S. 3; EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die Lohnsteuer auf Zuwendungen an angestellte Führungskräfte aus Anlass einer Jahresabschlussfeier nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben durfte.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Industrieunternehmen. Für das Jahr 2015 optierte sie zur Pauschalierung der Sachzuwendungen nach § 37b EStG.

Ende Oktober 2015 fand eine Veranstaltung im betriebseigenen Gästehaus der Klägerin statt. Bei dieser Veranstaltung handelte es sich um eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte der Klägerin eingeladen worden waren.