BGH - Urteil vom 10.07.2018
II ZR 120/16
Normen:
AktG § 53a; AktG § 186 Abs. 3 S. 4; AktG § 246 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AG 2018, 706
BGHZ 219, 215
DB 2018, 1976
DNotZ 2019, 66
DStR 2018, 1980
DZWIR 2019, 534
MDR 2018, 1131
NJW 2018, 2796
NZG 2018, 1019
WM 2018, 1550
ZIP 2018, 1586
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 33/12
OLG Thüringen, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 586/14

Erheben einer Klage eines Aktionärs auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss

BGH, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen II ZR 120/16

DRsp Nr. 2018/10448

Erheben einer Klage eines Aktionärs auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss

Die Klage eines Aktionärs auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss unterliegt jedenfalls bis zur Nachberichterstattung auf der nachfolgenden Hauptversammlung nicht der Monatsfrist entsprechend § 246 Abs. 1 AktG, ist aber ohne unangemessene Verzögerung zu erheben. Unabhängig davon, ob bei Vorliegen der in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausdrücklich genannten Voraussetzungen eine weitergehende sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses erforderlich ist, ist das grundlegende Gebot des § 53a AktG zu beachten, Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

AktG § 53a; AktG § 186 Abs. 3 S. 4; AktG § 246 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand