Der Einfuhrabgabenbescheid vom 22. November 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin meldete am 18. Januar, 16. März, 4. April, 22. August und 9. Oktober 2017 beim Hauptzollamt (HZA) A-Stadt nahtlose Rohre aus nichtrostendem Stahl kaltgezogen oder kaltgewalzt der Unterposition 7304 41 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Als nichtpräferenziellen Ursprung der Waren gab sie Indien an. Sie hatte die Rohre von der in Indien ansässigen ... Ltd. (Ltd.) bezogen.
Das HZA A-Stadt nahm die Anmeldungen an und setzte im Hinblick auf den angegebenen Ursprung der Rohre lediglich Einfuhrumsatzsteuer gegen die Klägerin fest.
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