Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2019 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780019142240 - wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 12. September 2019 zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen den Kostenansatz vom 14. Oktober 2019 zum Kassenzeichen 780019142240 wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 30. Oktober 2019. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Klägerin, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
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