Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller die Beschwerdefrist versäumt hat. Mit Blick auf das diesbezügliche Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers weist der Senat lediglich darauf hin, dass das von ihnen angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Dezember 1994 -
So schon OLG München, Beschluss vom 8. Oktober 1998 -
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§
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