LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2023
5 Sa 183/22
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 111 S. 1; SGB IX § 151 Abs. 1; SGB IX § 168; BGB § 134; ZPO § 292; Interessenausgleich und Sozialplan v. 27.01.2022;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 108/22

Erheblicher Personalabbau als BetriebsänderungGesetzliche Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit NamenslisteGrob fehlerhafte SozialauswahlSoziale Auswahl bezüglich vergleichbarer Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 183/22

DRsp Nr. 2023/5904

Erheblicher Personalabbau als Betriebsänderung Gesetzliche Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste Grob fehlerhafte Sozialauswahl Soziale Auswahl bezüglich "vergleichbarer" Arbeitnehmer

1. Sollen in einem Betrieb mit bisher 60 Mitarbeitern insgesamt 20 Stellen abgebaut werden, erfüllt ein solcher Personalabbau die Voraussetzungen einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 1 BetrVG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG, ohne dass es noch auf die beschlossenen Einzelmaßnahmen ankäme. 2. Liegt ein Interessenausgleich mit Namensliste vor, wird das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ohne weiteren Vortrag des Arbeitgebers gesetzlich vermutet. Diese Vermutung bezieht sich sowohl auf den Wegfall der bisherigen Beschäftigung als auch auf das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb. 3. Die soziale Auswahl kann nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Sie ist grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt. Eine grob fehlerhafte Sozialauswahl kann sich auch daraus ergeben, dass der auswahlrelevante Personenkreis evident verkannt wurde.