FG Hessen - Urteil vom 26.09.2019
7 K 2303/17
Normen:
BranntwMonG § 153 Abs. 3 S. 1;

Erhebung der Branntweinsteuer wegen Lagerung an nicht genehmigtem Lagerplatz

FG Hessen, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 7 K 2303/17

DRsp Nr. 2022/15333

Erhebung der Branntweinsteuer wegen Lagerung an nicht genehmigtem Lagerplatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BranntwMonG § 153 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Branntweinsteuer, die wegen Lagerung von unvergälltem Branntwein festgesetzt wurde.

Die Klägerin ist ein internationales Chemieunternehmen und verfügt über eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von unvergälltem Branntwein (sog. Verwendererlaubnis). Das unvergällte Ethanol der Materialnummer 501614 (unvergällter Branntwein) wird von der Klägerin zunächst zwischengelagert und anschließend im Rahmen der ihr vorliegenden Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet. Die Klägerin verfügt über Räumlichkeiten in einem Industriegebiet in B-Stadt. In dem Industriegebiet sind über 90 Unternehmen, vornehmlich aus den Bereichen Pharma, Chemie, Biotechnologie und Dienstleistungen, mit mehr als 120 Produktionsanlagen und etwa 800 Labor- und Bürogebäuden auf einem Areal von etwa 4 Quadratkilometern angesiedelt.