FG Köln - Urteil vom 27.02.2019
7 K 3003/16
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftun

FG Köln, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 7 K 3003/16

DRsp Nr. 2022/4123

Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftun

Tenor

Unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 26.11.2013 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27.10.2016 wird die Erbschaftsteuer auf ... € herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie zwei Auszahlungen aus der liechtensteinischen B Stiftung an die Klägerin erbschaftsteuerlich zu behandeln sind.