BFH - Urteil vom 21.06.2023
II R 2/21
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 2, Abs. 5; § 18 Abs. 3; § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2023, 2324
DStR 2023, 2226
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 270/20

Erhebung der Grunderwerbsteuer für ein später rückabgewickeltes GrundstücksgeschäftMaßgebliche Frist für die Anzeige des KaufvertragesBeginn des Fristenlaufs für die Anzeige durch den Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen II R 2/21

DRsp Nr. 2023/12595

Erhebung der Grunderwerbsteuer für ein später rückabgewickeltes Grundstücksgeschäft Maßgebliche Frist für die Anzeige des Kaufvertrages Beginn des Fristenlaufs für die Anzeige durch den Steuerpflichtigen

§ 16 Abs. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steht einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.01.2021 – 4 K 270/20 aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.06.2018 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30.01.2020 verpflichtet, die Grunderwerbsteuerbescheide vom 02.05.2018 und 07.07.2020 aufzuheben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 2, Abs. 5; § 18 Abs. 3; § 19 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war an einer Objektgesellschaft (GmbH) mit 90,1 % beteiligt. Die restlichen 9,9 % hielt eine AG. Die GmbH war Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses.