FG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2024
4 K 2661/21 VTa
Normen:
TabStG § 2 Abs. 1 Nr. 5 S. 1;

Erhebung der Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2024 - Aktenzeichen 4 K 2661/21 VTa

DRsp Nr. 2024/7287

Erhebung der Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak

Auch ein Erzeugnis, das lediglich erhitzt und geraucht wird, kann als Rauchtabak anzusehen sein, auf den die in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 TabStG vorgesehene Zusatzsteuer auf den Verbrauch von Tabakwaren im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/118 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii und Art. 21 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/64 erhoben wird. Das gilt auch, soweit das Erzeugnis - hier zu erhitzende Tabakstränge - mindestens anderen Rauchtabak darstellt, weil es sich zum Rauchen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2011/64 eignet. Denn der Begriff des Rauchtabaks darf nicht eng ausgelegt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TabStG § 2 Abs. 1 Nr. 5 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin stellt Tabakwaren her. Sie entwickelte Tabakstränge, die in ein batteriebetriebenes Heizgerät eingeführt und erhitzt werden. ...

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