VGH Bayern - Beschluss vom 04.03.2021
4 ZB 20.246
Normen:
BayKAG Art. 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 18.5034

Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bei eigengenutzter Wohnung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 4 ZB 20.246

DRsp Nr. 2021/6053

Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bei eigengenutzter Wohnung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.380,80 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayKAG Art. 13 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen mehrere Zweitwohnungsteuerbescheide der Beklagten.

Die Beklagte erhebt Zweitwohnungsteuer nach ihrer Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) vom 29. Mai 2018, die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Nach § 4 Abs. 1 ZwStS wird die Steuer nach dem jährlichen Mietaufwand (Jahresnettokaltmiete) berechnet. Für Wohnungen, die dem Steuerpflichtigen gehören oder ihm unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete gemäß § 4 Abs. 3 ZwStS in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Beklagten in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.