I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wehrte sich gegen die Dauer eines Verfahrens betreffend Prozesskostenhilfe (PKH) beim V. Senat des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Az.
Mit einem am 2. Februar 2013 eingegangenen Schreiben beantragte er, der BFH möge innerhalb von zehn Tagen 1.200 € an ihn bezahlen. Dieses Schreiben wurde als Entschädigungsklage (Az.
Am 18. Februar 2013 stellte die Kostenstelle des BFH dem Kostenschuldner für die Entschädigungsklage unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Verfahrensgebühr von 275 € in Rechnung. Bei einem Streitwert von 1.200 € betrage die Verfahrensgebühr nach § 3 Abs. 2, § 34 GKG i.V.m. Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zum GKG 275 €.
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