FG Hamburg - Urteil vom 08.05.2020
4 K 195/16
Normen:
ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a);

Erhebung und Festsetzung von Antidumpingzoll i.R.d. Einfuhr durch Zuweisung der Unterlegplatte als andere Unterlegscheibe

FG Hamburg, Urteil vom 08.05.2020 - Aktenzeichen 4 K 195/16

DRsp Nr. 2022/7218

Erhebung und Festsetzung von Antidumpingzoll i.R.d. Einfuhr durch Zuweisung der Unterlegplatte als "andere Unterlegscheibe"

1. Eine den "Unterlegscheiben ähnliche Ware" der Unterposition 7318 2900 KN muss einerseits einer Unterlegscheibe (Unterposition 7218 2200 KN) ähnlich sein und andererseits Merkmale aufweisen, die sie von diesen Unterlegscheiben unterscheidet.2. Die Einreihung in die Unterposition 7318 2900 KN setzt voraus, dass die Ware eine Funktion erfüllt, die über die in der Erläuterung E) zur Position 7318 HS genannten Funktionen hinausgeht und dass diese zusätzliche Funktion in den objektiven Wareneigenschaften sichtbar ist.

Normenkette:

ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Antidumpingzoll.

Am 10. Juni 2014 meldete die Klägerin - zusammen mit hier nicht streitigen Muttern - "Unterlegscheiben aus Stahl, verzinkt" des Herstellers A unter Angabe der TARIC-Unterposition 7318 2900 90 0 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Hierfür setzte der Beklagte anmeldungsgemäß nicht abschließend mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-1 vom selben Tag lediglich Drittlandszoll in Höhe von ... € fest.

1. 2.