BSG - Beschluss vom 01.04.2019
B 12 KR 51/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 92;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 4679/17
SG Freiburg, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 705/16

Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf die Kapitalleistung aus einer DirektversicherungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerfassungskonformität der Beitragspflicht auf Renten der betrieblichen Altersversorgung

BSG, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 51/18 B

DRsp Nr. 2019/9599

Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfassungskonformität der Beitragspflicht auf Renten der betrieblichen Altersversorgung

1. Eine grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu beurteilen. 2. Die Beitragspflicht auf Renten der betrieblichen Altersversorgung ist gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V auch nicht durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 entfallen, das seit dem 01.01.2018 die sogenannten betrieblichen Riesterrenten (§ 92 EStG) von der Beitragspflicht ausnimmt. 3. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 92;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung streitig.