FG Hamburg - Urteil vom 06.11.2008
4 K 214/06
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2;

Erhebung von Einfuhrabgaben

FG Hamburg, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 214/06

DRsp Nr. 2009/10593

Erhebung von Einfuhrabgaben

1. Die zollbegünstigte Einfuhr der Textilien aus Jamaika erfolgte auf der Grundlage des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens unter Vorlage der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1. 2. Zu 'Ursprungserzeugnissen' gehören Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Gewirken und Gestrickten des Kapitels 61 zu den begünstigten Waren, wenn in einem der Vertragsstaaten der Gemeinschaft eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft stattgefunden hat. Es muss sich um die Herstellung aus Garnen oder Fasern handeln. 3. Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 senden die Zollbehörden bei bestehenden Zweifeln die Warenverkehrsbescheinigung an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes mit dem Ersuchen um nachträgliche Prüfung zurück. Diese erteilen gemäß Art. 32 Abs. 5 des Protokolls Nr. 1 das Ergebnis ihrer Prüfung den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, mit.