Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 1568,80 € im Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 11.04.2017 (Behördenakte Bl. 54), bestätigt mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2017 (Behördenakte Bl. 113 ff.). Im Streit steht, ob Deutschland zur Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt war.
Am 27.10.2016 beantragte die Klägerin beim Zollamt ... die Eröffnung eines externen Unionsversandverfahrens. Als Empfänger war die A. B. in X (Niederlande) angegeben. Als Bestimmungszollstelle war das Zollamt Y (Niederlande) vorgesehen. Dem Antrag wurde mit der Eröffnung des Versandverfahrens MRN ... entsprochen. Die Waren (Gartenmöbel) hatten bis zum 03.11.2016 gestellt zu werden (vgl. Versandbegleitdokument, Behördenakte Bl. 1). Nachdem kein Nachweis über die Beendigung des Versandverfahrens eingegangen war, leitete der Beklagte ein Suchverfahren ein und ersuchte die vorgesehene Bestimmungszollstelle um Informationen zum Verbleib der Waren. Die Anfrage ergab, dass das streitgegenständliche Versandverfahren unbekannt war (vgl. Antwort der niederländischen Zollverwaltung - ..., Behördenakte Bl. 5).
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