Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Energiesteuer.
Die Klägerin beförderte am 8.11.2006 im Steuerversandverfahren im Steuergebiet 1.683.626 l/15 Grad C unversteuerten Dieselkraftstoff. Diese Menge wurde mit einem geeichten Zähler ermittelt. In der Versandanmeldung vom 7.12.2006 war als Empfängerin das Steuerlager der A in B angegeben. Vereinbart war eine Lieferung bis zum Empfangslager (Lieferklausel ...). Die Beförderung wurde mit dem Tankmotorschiff 'C' durchgeführt. Die bei Ankunft bei der A ebenfalls mit einer geeichten Messvorrichtung vorgenommene Messung ergab eine Menge von 1.676.130 l/15 Grad C.
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