FG Hamburg - Urteil vom 05.09.2008
4 K 384/07
Normen:
EnergieStG § 18 Abs. 1 ; EnergieStG § 18 Abs. 4 ;

Erhebung von Energiesteuer

FG Hamburg, Urteil vom 05.09.2008 - Aktenzeichen 4 K 384/07

DRsp Nr. 2008/21198

Erhebung von Energiesteuer

Zu den Voraussetzungen der Fiktion des § 4 Abs. 1 S. 3 EnergieStG und zur Steuerschuldnerschaft nach § 14 Abs. 4 EnergieStG.

Normenkette:

EnergieStG § 18 Abs. 1 ; EnergieStG § 18 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Energiesteuer.

Die Klägerin beförderte am 8.11.2006 im Steuerversandverfahren im Steuergebiet 1.683.626 l/15 Grad C unversteuerten Dieselkraftstoff. Diese Menge wurde mit einem geeichten Zähler ermittelt. In der Versandanmeldung vom 7.12.2006 war als Empfängerin das Steuerlager der A in B angegeben. Vereinbart war eine Lieferung bis zum Empfangslager (Lieferklausel ...). Die Beförderung wurde mit dem Tankmotorschiff 'C' durchgeführt. Die bei Ankunft bei der A ebenfalls mit einer geeichten Messvorrichtung vorgenommene Messung ergab eine Menge von 1.676.130 l/15 Grad C.