FG Nürnberg - Urteil vom 17.02.2000
IV 5/99
Normen:
KStG § 10 Nr. 1 ; MRK Art. 6 § 2; AO § 370 ; AO § 235 Abs. 1 Satz 1; AO § 235 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 602

Erhebung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen IV 5/99

DRsp Nr. 2001/2404

Erhebung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer

Der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für hinterzogene Vermögensteuer steht nicht entgegen, daß der Steuerpflichtige, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, nicht mehr am Leben ist. Die Hinterziehungszinsen können gegen seinen Gesamtrechtsnachfolger festgesetzt werden.

Normenkette:

KStG § 10 Nr. 1 ; MRK Art. 6 § 2; AO § 370 ; AO § 235 Abs. 1 Satz 1; AO § 235 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. 6. 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) zur Verfassungswidrigkeit des § 10 Nr. 1 VStG und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. 8. 1997 (Az. 71/1996/690/882) zur Verletzung des Art. 6 § 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - MRK - durch eine Geldstrafe für Steuerhinterziehung durch den Erblasser nach schweizerischem Recht gegenüber der Klägerin als Erbin Hinterziehungszinsen für Vermögensteuerhinterziehungen ihrer Eltern festgesetzt werden können.

Die Klägerin, für deren Vermögensverwaltung ein Betreuer bestellt ist, ist seit Geburt behindert. Sie ist befreite Vorerbin ihrer am 17. 10. 1993 verstorbenen Mutter. Diese war Alleinerbin des am 12. 7. 1991 verstorbenen Vaters der Klägerin. Die Klägerin wurde zusammen mit ihren Eltern zur Vermögensteuer veranlagt.