Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.11.2018 – 15 K 3383/17 L wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) veranstaltete im Jahr 2013 eine "…-Party"(im Folgenden: Veranstaltung). Zu dieser Veranstaltung lud sie sowohl eigene Arbeitnehmer als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen sowie Arbeitnehmer selbstständiger Einzelhändler ein, die sich zuvor in besonderer Weise um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten. Für die Durchführung der Veranstaltung entstanden der Klägerin folgende Aufwendungen:
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