OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2015 2 A 188/15
Normen:
RBStV § 2; RBStV § 4; RBStV § 5 Abs. 1 S. 2; RBStV § 5 Abs. 6 Nr. 1; RBStV § 14 Abs. 4; AO § 3; RFinStV § 3 Abs. 2 S. 3; AEUV Art. 107; AEUV Art. 108 Abs. 2; AEUV Art. 108 Abs. 3 S. 2, 3; VO 659/99/EG Art. 1c; Art. 3 VO 659/99/EG; VO 659/99/EG Art. 17; VO 659/99/EG Art. 18; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 70 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 8023/13
Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ein Logistikzentrum als Betriebsstätte i.R.d. Anmeldung von Radios; Mitteilungspflichten des Beitragsschuldners; Rundfunkbeitrag als allgemeine Steuer; Gesetzgebungskompetenz der Länder für nichtsteuerliche Abgaben wie Gebühren und Beiträge als sog. Vorzugslasten
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 2 A 188/15
DRsp Nr. 2016/12416
Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ein Logistikzentrum als Betriebsstätte i.R.d. Anmeldung von Radios; Mitteilungspflichten des Beitragsschuldners; Rundfunkbeitrag als allgemeine Steuer; Gesetzgebungskompetenz der Länder für nichtsteuerliche Abgaben wie Gebühren und Beiträge als sog. Vorzugslasten
1.Ein als pdf.Datei an eine E-Mail angehängtes elektronisches Widerspruchsschreiben genügt wegen der qualifizierten Signatur nach § 3a Abs. 2VwVfG den Anforderungen an ein elektronisches Dokument, das die Schriftform zu ersetzen vermag. Dabei ist der Umstand, dass die Übermittlung des qualifiziert signierten elektronischen Widerspruchsschreibens durch eine E-Mail erfolgt ist, die ihrerseits nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen war, im Lichte des § 3a Abs. 2VwVfG NRW unerheblich, soweit das bestimmende elektronische Dokument im Sinne des § 3a Abs. 2VwVfG nicht die E-Mail-Nachricht selbst, sondern die pdf.Datei ist, die angehängt war.2.Bei den Rundfunkbeiträgen handelt es sich um Beiträge und nicht um Steuern.3.
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