FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 20.07.2000
4 Ko 4/00
Normen:
FGO § 64 Abs. 2 § 77 Abs. 2 ; GKG (1975) § 56 Abs. 1 Satz 2 ; GKG (2004) § 28 Abs. 1 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KV- GKG (1975) Nr. 9000 Abs. 2b; KV-GKG (2004) Nr. 9000 Abs. 2b KV- GKG (1975) Nr. 9000 Abs. 2b; ZPO ZPO § 133 Abs. 1 § 253 Abs. 4 ;
Fundstellen:
StE 2000, 562

Erhebung von Schreibauslagen für Anfertigung fehlender Abschriften

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 4 Ko 4/00

DRsp Nr. 2001/1280

Erhebung von Schreibauslagen für Anfertigung fehlender Abschriften

Reicht ein Kläger die Klageschrift samt Anlagen in nur einer Ausfertigung bei Gericht ein, ohne den Hinweis nach § 77 Abs. 2 Satz 2 FGO anzubringen, hat die Geschäftsstelle des Gerichts gegen Erstattung der Schreibgebühren durch den Kläger die erforderlichen Abschriften anzufertigen zu lassen.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 2 § 77 Abs. 2 ; GKG (1975) § 56 Abs. 1 Satz 2 ; GKG (2004) § 28 Abs. 1 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KV- GKG (1975) Nr. 9000 Abs. 2b; KV-GKG (2004) Nr. 9000 Abs. 2b KV- GKG (1975) Nr. 9000 Abs. 2b; ZPO ZPO § 133 Abs. 1 § 253 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Erinnerungsführerin (Efin) hatte im Juli 1999 das ... ... als Familienkasse verklagt. Der Klageschrift lagen zahlreiche Anlagen bei, nämlich Korrespondenz mit dem ..., Ablichtungen von finanzgerichtlichen Entscheidungen und Kopien von Stellenangeboten. Die Klageschrift samt den Anlagen hatte die Efin nur in einfacher Ausfertigung eingereicht. Die Einspruchsentscheidung des ... vom 17.06.1999 enthält in der Rechtsbehelfsbelehrung allerdings den § 64 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Hinweis, daß die Klageschrift in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden solle.